vorläufige Vollstreckbarkeit
- vorläufige Vollstreckbarkeit
-
die
Eignung nicht rechtskräftiger Urteile als Grundlage der
Zwangsvollstreckung (§§ 704, 708 ff. ZPO). Sie wird vom
Prozessgericht im Zivilurteil
von Amts wegen angeordnet mit
Ausnahme der Ehe- und Kindschaftssachen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit wird grundsätzlich nur gegen
Sicherheitsleistung des Gläubigers ausgesprochen, und zwar im Hinblick auf Schäden, die dem
Schuldner dadurch entstehen können, dass aus einem möglicherweise unrichtigen Urteil vollstreckt wird, das später in Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird. Ist das Urteil nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbar, darf der Gläubiger die
Vollstreckung auch ohne Sicherheitsleistung betreiben, wenn er die eingeklagte Leistung nicht verwerten, sondern sie sich lediglich
sichern will (§ 720 a ZPO), z. B. weil er fürchtet, der Schuldner könne später illiquid werden. Bestimmte Urteile sind auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (Aufzählung in §§ 708, 710 ZPO); für sie ist zum Teil eine Vollstreckungsabwendungsbefugnis des Schuldners durch Sicherheitsleistung vorgesehen, die der Gläubiger wiederum durch eigene Sicherheitsleistung beseitigen kann (§§ 711-713 ZPO). Darüber hinaus sind besondere Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit möglich (§ 714 ZPO). Durch Einlegung eines Rechtsmittels wird die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht berührt. Tritt die vorläufige Vollstreckbarkeit durch ein das frühere Urteil änderndes Berufungsurteil außer Kraft, so hat der Kläger den durch die Vollstreckung entstandenen Schaden zu ersetzen; bei OLG-Urteilen ist die
Haftung des Vollstreckenden nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten
Bereicherung beschränkt. Der Schadensersatzanspruch setzt kein
Verschulden voraus, die Vollstreckung erfolgt also auf eigenes Risiko des Gläubigers (§ 717 ZPO). Gleichgestellt ist der
Vollstreckungsbescheid (§ 700 ZPO;
Mahnverfahren). Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen sind auch ohne die
Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit sofort vollstreckbar.
Universal-Lexikon.
2012.
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