vorläufige Vollstreckbarkeit

vorläufige Vollstreckbarkeit
vorläufige Vollstreckbarkeit,
 
die Eignung nicht rechtskräftiger Urteile als Grundlage der Zwangsvollstreckung (§§ 704, 708 ff. ZPO). Sie wird vom Prozessgericht im Zivilurteil von Amts wegen angeordnet mit Ausnahme der Ehe- und Kindschaftssachen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit wird grundsätzlich nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers ausgesprochen, und zwar im Hinblick auf Schäden, die dem Schuldner dadurch entstehen können, dass aus einem möglicherweise unrichtigen Urteil vollstreckt wird, das später in Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird. Ist das Urteil nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbar, darf der Gläubiger die Vollstreckung auch ohne Sicherheitsleistung betreiben, wenn er die eingeklagte Leistung nicht verwerten, sondern sie sich lediglich sichern will (§ 720 a ZPO), z. B. weil er fürchtet, der Schuldner könne später illiquid werden. Bestimmte Urteile sind auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (Aufzählung in §§ 708, 710 ZPO); für sie ist zum Teil eine Vollstreckungsabwendungsbefugnis des Schuldners durch Sicherheitsleistung vorgesehen, die der Gläubiger wiederum durch eigene Sicherheitsleistung beseitigen kann (§§ 711-713 ZPO). Darüber hinaus sind besondere Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit möglich (§ 714 ZPO). Durch Einlegung eines Rechtsmittels wird die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht berührt. Tritt die vorläufige Vollstreckbarkeit durch ein das frühere Urteil änderndes Berufungsurteil außer Kraft, so hat der Kläger den durch die Vollstreckung entstandenen Schaden zu ersetzen; bei OLG-Urteilen ist die Haftung des Vollstreckenden nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung beschränkt. Der Schadensersatzanspruch setzt kein Verschulden voraus, die Vollstreckung erfolgt also auf eigenes Risiko des Gläubigers (§ 717 ZPO). Gleichgestellt ist der Vollstreckungsbescheid (§ 700 ZPO; Mahnverfahren). Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen sind auch ohne die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit sofort vollstreckbar.

Universal-Lexikon. 2012.

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  • vorläufige Vollstreckbarkeit — die in ein Zivilurteil aufzunehmende Erklärung des Gerichts, dass und unter welchen Bedingungen der obsiegende Gläubiger aus dem ⇡ Urteil bereits vor Rechtskraft vollstrecken kann (§§ 708 ff. ZPO). Die v.V. soll verhindern, dass Schuldner… …   Lexikon der Economics

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  • Schuldspruch — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Im gerichtlichen Verfahren ist ein Urteil die in der Regel instanzerledigende Entscheidung über den Streitgegenstand, die …   Deutsch Wikipedia

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